Kleingärten, von denen bei Hochwasser keine Gefahr ausgeht, sollen erhalten bleiben. Wenn Parzellen zurückgebaut werden müssen, dann soll dies erst erfolgen, wenn Ersatzflächen erschlossen sind – und zwar wohnortnah.
Augenmaß und besonnenes Vorgehen gilt es auch im Umgang mit den Kleingartenanlagen im alten Elbarm zu wahren. Es ist richtig, dass diejenigen Parzellen oder Anlagen, von denen eine Gefährdung für andere ausgeht, beräumt wurden oder noch beräumt werden. Dies gilt allerdings nicht für die, von denen eine solche Gefahr eben nicht ausgeht – und das sind die allermeisten! Das Hochwasser 2013 kann dabei durchaus als Referenz angesehen werden. Das Wasser stieg langsam und fiel langsam. Schäden wurden nahezu ausschließlich durch die Durchfeuchtung und den Schlamm angerichtet – nicht durch Strömungen.
Bei aller Berechtigung für die Anliegen des Hochwasserschutzes muss man immer wieder dessen Verhältnismäßigkeit hinterfragen. Was spricht denn dagegen, den Gärtnern ihre Parzellen zu lassen, selbst wenn das bedeutet, dass ihre Beete und Lauben aller 10, 20 oder 30 Jahre einmal unter Wasser stehen? Solange keine Gefahr für andere von den Kleingärten ausgeht und die Gärtner mit dem Risiko leben können, sollten nach unserer Ansicht, diese Anlagen genauso erhalten werden, wie sie sind. Ein Rückbau von Kleingartenanlagen soll prinzipiell erst dann erfolgen, wenn Ersatzflächen für diese Anlagen erschlossen sind – und zwar wohnortnah.
Die Neuregelung hochwassergefährdeter Kleingärten haben wir im Stadtrat auf den Weg gebracht.
Die Neuregelung hochwassergefährdeter Kleingärten haben wir mit unserem CDU-Antrag bereits auf den Weg gebracht. Erreicht haben wir
– die Verlängerung der Entschädigung bis einschließlich 2025
– die Gleichstellung der Laubenbesitzer mit wasserrechtlicher Genehmigung
– einen Beteiligungsprozess zur Neuregelung des Umgangs mit den Gärten im Überschwemmungsgebiet
– und anschließend die erneute Beschlussfassung des Stadtrates